Fragen und Antworten

Im Folgenden finden Sie hier die häufig gestellten Fragen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Form
einer Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG:

1. Wie ist die vertragliche Gestaltung und welche Dokumente werden erstellt?

Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Er führt die Beiträge an den Versicherer ab. Der Arbeitnehmer ist
versicherte Person und Begünstigter aus der bAV. Er erhält von seinem Arbeitgeber ein Dokument über die
Versicherung. Jedes Jahr wird eine Standmitteilung erstellt, die über die aktuelle Vertragsentwicklung informiert.

2. Welche Möglichkeiten bestehen bei langer Krankheit, Elternzeit etc?

In entgeltlosen Dienstzeiten führt der Arbeitgeber üblicherweise keine Beiträge ab. Die Leistungen reduzieren sich
entsprechend. Der Versicherungsschutz kann alternativ in voller Höhe erhalten bleiben, wenn die Beiträge aus
privaten Mitteln weitergezahlt werden. Einzelheiten dazu finden Sie in der Entgeltumwandlungsvereinbarung
geregelt.

3. Welche Möglichkeiten zur Vertragsanpassung gibt es?

Die Beitragszahlungen können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber durch eine Änderung der
Entgeltumwandlungsvereinbarung an die aktuelle finanzielle Situation angepasst werden, d.h. sie können reduziert
oder auch erhöht werden. Bis zur gesetzlichen Höchstgrenze ist eine steuerliche Förderung möglich. Eine
Beitragsreduktion kann bis auf null erfolgen (Beitragsfreistellung). Die Leistungen werden entsprechend angepasst.

4. Was passiert beim Ausscheiden aus der Firma?

Bei der betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung besteht von Beginn an ein unwiderruflicher
Leistungsanspruch. Es besteht immer die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen oder beitragspflichtig
fortzuführen.

Bei Wechsel des Arbeitgebers besteht ein Rechtsanspruch auf Fortführung des Vertrages. Dabei sind
gesetzliche Fristen zu beachten.

Bei Arbeitslosigkeit wird der Vertrag in der Regel beitragsfrei gestellt.

Bei längerer Arbeitslosigkeit (Bezug ALG II bzw. Hartz IV) sind die Rückkaufswerte von
Betriebsrentenverträgen im Gegensatz zu privatem Vermögen oder privaten Vorsorgeverträgen für den Staat
und andere Gläubiger unantastbar.

5. Was passiert bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Die Direktversicherung aus Entgeltumwandlung ist unverfallbar. Sie wird aus der Insolvenzmasse ausgesondert und
dem Arbeitnehmer übertragen. Der Arbeitnehmer kann den Vertrag bei einem neuen Arbeitgeber oder privat
(beitragsfrei oder -pflichtig) fortführen.

6. Kann die Direktversicherung beliehen, abgetreten oder gekündigt werden?

Die bAV kann weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. Der
Arbeitnehmer kann den Versicherungsvertrag nicht kündigen. Wird kein Entgelt mehr umgewandelt, wird der
Versicherungsvertrag i.d.R. beitragsfrei fortgeführt. Die Versicherungsleistung steht frühestens nach Vollendung des
62. Lebensjahres zur Verfügung.

7. Leistungen bei Rentenbeginn

Grundsätzlich ist aus dem gebildeten Kapital eine lebenslange Rente vorgesehen. Es besteht für den Arbeitnehmer
die Möglichkeit, eine Einmalkapitalauszahlung oder Teilkapitalauszahlung anstelle einer Rente zu wählen, sofern der
jeweilig gewählte Versicherungstarif ein Kapitalwahlrecht zulässt. Das Wahlrecht darf üblicherweise frühestens ein
Jahr vor Rentenbeginn ausgeübt werden.
Leistungen können bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres abgerufen werden. Die Auszahlung ist
steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung: § 22 Nr. 5 EStG). In der Regel wird der persönliche Steuersatz als
Rentner wesentlich niedriger sein als heute.
Seit 01.01.2004 haben Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, für
sämtliche Kapital- und Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung den vollen allgemeinen Beitragssatz
ihrer Krankenkasse allein zu zahlen. Bei einer Kapitalleistung gilt dabei 1/120tel des Kapitalbetrages für maximal 10
Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Für die beitragspflichtigen Einnahmen steht dem Arbeitnehmer
gem. §226 S.2 SGB V ein Freibetrag für die Verbeitragung in der gesetzlichen Krankenversicherung, sowie eine
Freigrenze für die Verbeitragung in der gesetzlichen Pflegeplichtversicherung zu. Für freiwillig in der GKV
versicherte Rentner gelten diese Regelungen ebenso, Besonderheiten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Entsprechend der Versicherung in der KVdR sind von den Rentnern die Beiträge zur gesetzlichen Pflegekasse allein
zu tragen.

8. Auswirkungen einer Entgeltumwandlung auf die Sozialversicherung

Die Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der gesetzlichen
Sozialversicherung (bei Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) und ggf. anderen
Sozialleistungen (z.B. des Elterngeldes). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus
diesen Systemen kommen. Liegt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer
privaten Krankenversicherung) vor, kann eine Entgeltumwandlung dazu führen, dass wieder eine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eintritt.

9. Welche Leistungen sind im Todesfall vorgesehen?

Bei Tod während der Ansparphase wird die Todesfallleistung an die berechtigten Hinterbliebenen
ausbezahlt. Die Todesfallleistung ist im Angebot ausgewiesen.

Bei Tod während des Rentenbezugs—sofern eine Rentengarantiezeit vereinbart ist — wird die Altersrente
an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bis zum Ende der Rentengarantiezeit weitergezahlt.
Nähere Einzelheiten zur Hinterbliebenenversorgung sind im Zweifel in der Versicherungs-/
Versorgungszusage geregelt.

10. Wer kann Leistungen im Todesfall erhalten?

Sofern bei Tod Leistungen fällig werden, sind i.d.R. in der genannten Reihenfolge widerruflich begünstigt:

  • Ehegatte/Ehegattin bzw. Lebenspartner/in in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Kindergeldberechtigte Kinder (§ 32 EStG)
  • Namentlich benannte/r Lebensgefährte/Lebensgefährtin bzw. Lebenspartner/in einer nicht eingetragenen
    Lebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gleichem Erstwohnsitz)

Ist kein versorgungsberechtigter Hinterbliebener vorhanden, wird ein Sterbegeld i.H.v. max. 8.000 EUR ausgezahlt.

11. Welche Kosten entstehen?

Die im Versicherungsvertrag enthaltenen Abschluss- und Verwaltungskosten werden dem Arbeitnehmer nicht
gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind in die laufenden Prämien eingerechnet. Alle Kosten sind im Angebot
des Versicherers berücksichtigt.

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